Kreissatzung

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Satzung des Kreisverbandes Potsdam

zuletzt geändert am DD.MM.YYYY durch XY. GMV

1. Die Gliederungen und Zusammenschlüsse des Kreisverbandes

§ 1 Ortsverbände

(1) Der Kreisverband Potsdam gliedert sich in Ortsverbände (OV).

(2) Der Ortsverband umfasst in der Regel nach dem Wohnortprinzip die Mitglieder in einem Stadtteil oder in mehreren territorial verbundenen Stadtteilen der Landeshauptstadt Potsdam, die dort ihren Hauptwohnsitz haben. Bei Mitgliedern des Kreisverbandes Potsdam, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Landeshauptstadt Potsdam haben, gilt der Zweitwohnsitz, sofern sich dieser in der Landeshauptstadt Potsdam befindet. Mitglieder des Kreisverbandes Potsdam, auf die keine dieser Regelungen zutrifft, wählen sich die Mitgliedschaft in einem Ortsverband selbst. Wünscht ein Mitglied den Wechsel in einen anderen Ortsverband, ist das dem Kreisvorstand anzuzeigen.

(3) Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Ortsverbänden entscheidet die Mitgliedervollversammlung des Kreisverbandes. Dabei soll Einvernehmen mit den betroffenen Ortsverbänden hergestellt werden.

(4)  Organe eines Ortsverbandes sind die Mitgliedervollversammlung des Ortsverbandes und der Ortsverbandsvorstand. Wer in der Mitgliederliste des Kreisvorstandes einem Ortsverband zugeordnet ist, gehört der Mitgliedervollversammlung dieses Ortsverbandes wahlberechtigt an.

(5)  Die Mitgliedervollversammlung des Ortsverbandes wird mindestens einmal pro Kalenderjahr einberufen. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlungen der Ortsverbände gehört die Wahl der Ortsverbandsvorstände.

(6)  Der Ortsverbandsvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist
zwischen den Mitgliedervollversammlungen das höchste Organ des Ortsverbandes. Er vertritt den Ortsverband in der Öffentlichkeit und regelt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst. Die Aufgabenverteilung wird parteiöffentlich bekannt gegeben.

(7)  Die Ortsverbände sind zusammen mit dem Kreisvorstand zuständig für die
Mitgliederbetreuung und die Organisation und Koordination der vom Kreisverband beschlossenen politischen Aufgaben. Insbesondere unterstützen die Ortsverbände die Bildungsarbeit des Kreisvorstandes.

§ 2 Basisorganisationen und Arbeitsgemeinschaften

(1) Neben den Ortsverbänden gibt es im Kreisverband Potsdam auch Basisorganisationen (BO) und Arbeitsgemeinschaften (AG).

(2) Die Mitgliedschaft in einer BO oder AG ist frei wählbar. Eine BO oder AG umfasst alle ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes Potsdam, die sich ihr durch mündliche oder schriftliche Erklärung anschließen. Die Erklärung der Mitgliedschaft in einer BO erfolgt im Einvernehmen mit den jeweiligen BO oder AG-Mitgliedern.

(3) BOen oder AGen gründen sich selbstständig. Über die Gründung einer BO oder AG ist der Kreisvorstand zu informieren. BOen oder AGen, die vor der Gültigkeit dieser Kreissatzung bestanden haben, bleiben weiter bestehen. Der Kreisvorstand informiert den jeweiligen Ortsverband über in deren Wirkungskreis existierende BO und/oder AG.

(4) In den BOen und AGen findet vornehmlich das Parteileben im Kreisverband statt. Information und Diskussion der Basis wird vornehmlich hier stattfinden. Der Kreisvorstand ist beauftragt, den Kontakt mit den BOen und AGen zu pflegen, sie über das Geschehen im Kreisverband zu informieren und für ihren Fortbestand zu sorgen. Zum Zwecke des Informationsaustausches und zur Diskussion findet monatlich eine Beratung der BO-Vorsitzenden mit Vertretern des Kreisvorstandes statt.

(5) Die BOen und AGen unterstützen den Ortsverband und den Kreisvorstand bei der Mitgliederbetreuung.

2. Die Organe des Kreisverbandes Potsdam

§ 3 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes Potsdam im Sinne des Parteiengesetzes sind die Mitgliedervollversammlung und der Kreisvorstand.

Mitgliedervollversammlung

§ 4 Aufgaben der Mitgliedervollversammlung des Kreisverbandes

(1) Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes Potsdam. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Mitgliedervollversammlung vorbehalten ist die Beschlussfassung insbesondere über:

a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm des Kreisverbandes   Potsdam,
b) die Satzung sowie die Wahlordnung des Kreisverbandes Potsdam,
c) die Wahlprogramme zu Kommunalwahlen und die Rahmenwahlprogramme zu Oberbürgermeisterwahlen,
d) den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Prüfbericht der
Finanzrevisionskommission,
f) die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes und
g) die Bildung und Auflösung von Ortsverbänden.

(3) Darüber hinaus berät und beschließt die Mitgliedervollversammlung über an sie gerichtete Anträge.

(4) Die Mitgliedervollversammlung nimmt Stellung zur Arbeit der Fraktion in der StVV Potsdam auf Grundlage deren Berichts. Sie entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen sowie Kooperationen auf kommunaler Ebene, wenn diese mit
besonderen vertraglichen Regelungen zu Stande kommen sollen.

(5) Die Mitgliedervollversammlung wählt:

a) den Kreisvorstand,
b) die Delegierten und Ersatzdelegierten des Landesparteitages nach dem vom Landesverband vorgegebenen Delegiertenschlüssel,
c) die Delegierten und Ersatzdelegierten des Bundesparteitages nach
dem vom Bundesverband vorgegebenen und über den Landesverband Brandenburg bekannt gegebenen Delegiertenschlüssel,
d) die Finanzrevisionskommission und
e) die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesausschusses.

§ 5 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Mitgliedervollversammlung des Kreisverbandes

(1) Der Mitgliedervollversammlung des Kreisverbandes gehört jedes ordentliche Mitglied des Kreisverbandes Potsdam der Partei DIE LINKE. zum Zeitpunkt ihrer Einberufung an.

(2) Die Mitgliedervollversammlung tagt mindestens einmal im Kalenderjahr.

(3) Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von
vier Wochen einberufen.

(4) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung auf Beschluss des Kreisvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(5)  Die ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

a)  durch mindestens zwei Ortsverbandsvorstände
b)  durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes.

(6)  Die Ortsverbände müssen im Vorfeld einer jeden Mitgliedervollversammlung des Kreisverbandes die Möglichkeit haben, mit ihren Mitgliedern Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.

(7) Die Mitgliedervollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange eine Mitgliedervollversammlung keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung der vorhergehenden ordentlichen Mitgliedervollversammlung.

(8) Der Kreisvorstand benennt zur Vorbereitung der Mitgliedervollversammlung ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Die Mitgliedervollversammlung entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(9) Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind schriftlich zu protokollieren und durch
die Versammlungsleitung zu beurkunden.

§ 6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand ist das politische Führungsorgan des Kreisverbandes. Er leitet den Kreisverband. Er ist zwischen den Tagungen der Mitgliedervollversammlung das höchste Gremium des Kreisverbandes.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen,
sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine
andere Zuständigkeit bestimmt wird,
b) die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,
c) die Vorbereitung von Mitgliedervollversammlungen des Kreisverbandes und die Umsetzung von deren Beschlüssen,
d) die Beschlussfassung über durch die Mitgliedervollversammlung an den Kreisvorstand überwiesene Anträge,
e) die Unterstützung der Ortsverbände und der BOen und AGen sowie die Koordinierung von deren Arbeit. Um dies gewährleisten zu können, muss der Kreisvorstand von den Ortsverbänden und den BOen und AGen über Änderungen in den Strukturen informiert werden und
f) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung von Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Kandidaten nach Landessatzung.

§ 7 Wahl des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Kreisvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einer ordentlichen Mitgliedervollversammlung des Kreisverbandes im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle  Nachwahlen auf Beschluss der Mitgliedervollversammlung statt.

§ 8 Arbeitsweise des Kreisvorstandes

(1) Soweit durch diese Satzung, die Kreisfinanzordnung und die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung des Kreisverbandes nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der oder die Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich soweit es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt (§ 7 Abs. 2 Landesfinanzordnung) und kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.

(4) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Mitgliedervollversammlung rechenschaftspflichtig.
Über seine Beschlüsse sind die BO-Vorsitzenden, die Ortsverbandsvorsitzenden und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

(5) Der Kreisvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einzuberufen.

3. Schlussbestimmung und Geltungsbereich

§ 10

Diese Kreissatzung gilt für den Kreisverband Potsdam der Partei DIE LINKE und ergänzt die Landessatzung des Landesverbandes Brandenburg und die Bundessatzung des Bundesverbandes der Partei DIE LINKE. Bei fehlenden Regelungen sind die entsprechenden Bestimmungen der Landessatzung oder der Bundessatzung anzuwenden. Verstößt eine Festlegung dieser Kreissatzung gegen Festlegungen übergeordneter Parteiorgane, gelten deren Festlegungen.