Kleine Anfrage – 24/SVV/1077 – Zusatzurlaub und Fahrtkosten in Werkstätten für behinderte Menschen
Anlass des Auskunftsersuchens gem. § 29 Abs. 1 BbgKVerf.:
Menschen mit Behinderungen ist es, wenn sie sich nicht dazu in der Lage fühlen, auf dem 1. Arbeitsmarkt zu arbeiten, möglich, eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufzunehmen.
Je nach individueller Voraussetzung können sie als sogenannter „Selbstfahrer“ den Weg zur Werkstatt allein hin und zurück bewältigen oder werden mit einem Fahrdienst gefahren. Für den Fahrdienst werden die Kosten regelhaft zu 100 % übernommen, was im Falle der Fahrtkosten für den ÖPNV nicht immer der Fall zu sein scheint.
Zudem erhalten manche Beschäftigte in WfbMs die gesetzlich verankerten 5 Tage Zusatzurlaub als Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen, andere wiederum nicht.
Offensichtlich gibt es in beiden Punkten Differenzen in der Gewährung dieser Leistungen, die einer Erklärung bedürften
Ich frage den Oberbürgermeister:
1. Wie viele Werkstätten für behinderte Menschen gibt es in der Landeshauptstadt?
2. Unter welchen Voraussetzungen erhalten die Werkstattbeschäftigten als sogenannte „Selbstfahrer“ die Fahrkarte für den ÖPNV zu 100 % finanziert bzw. unter welchen Voraussetzungen wird dies anteilig gekürzt?
3. Nach welchen Kriterien erhalten die Beschäftigten die 5 Tage Zusatzurlaub, die Menschen mit Behinderungen gesetzlich zustehen bzw. wann werden ihnen diese nicht gewährt?
Der Vorgang im Rats-Informations-System der Landeshauptstadt Potsdam.
