Kleine Anfrage – 25/SVV/0425- Umwandlungsbeschränkung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt
Anlass des Auskunftsersuchens gem. § 29 Abs. 1 BbgKVerf.:
Die Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum ist bundesweit eine besonders lukrative Variante im Geschäft mit der Wohnungsnot. Mit steigenden Immobilienpreisen und den damit verbundenen Gewinnerwartungen nimmt der Druck auf die Umwandlung seit Jahren stetig zu.
Auch für Mieterinnen und Mieter in Potsdam bedeutet eine Umwandlung ihrer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, dass ihr Mietvertrag dann jederzeit wegen Eigenbedarf gekündigt werden kann. Die gekündigten Mieter finden auf dem äußert angespannten Mietwohnungsmarkt in Potsdam kaum eine vergleichbare Wohnung. Viele Betroffene sind verzweifelt.
Der Oberbürgermeister wurde daher mit mehreren Beschlüssen (DS 21/SVV/0971 und DS22/SVV/1154) beauftragt, sich gegenüber der Landesregierung Brandenburgs mit Nachdruck für den zeitnahen Erlass einer Rechtsverordnung zur Beschränkung der Umwandlung von Miets- in Eigentumswohnungen gemäß § 250 Baugesetzbuch einzusetzen.
Aus Sicht der Verwaltung (DS 25/SVV/0355-001) ist ein Teil der gesetzlichen Voraussetzungen zur Feststellung eines angespannten Wohnungsmarkts gemäß § 201a Satz 4 BauGB für Potsdam gegeben. Die seit vielen Jahren dokumentierte Marktanspannung rechtfertigt und begründet aus Sicht der LHP den Bedarf an den genannten Instrumenten.
Potsdam gehört zu den 19 Gemeinden, für die ein angespannter Mietwohnungsmarkt gemäß §556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gutachterlich festgestellt wurde.
Ich frage den Oberbürgermeister:
1. Welche Voraussetzungen für einen angespannten Wohnungsmarkt muss gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen?
2. Welche Voraussetzungen für einen angespannten Wohnungsmarkt muss gemäß § 201a Sätze 3 und 4 BauGB vorliegen?
3. Welche Voraussetzungen für einen angespannten Wohnungsmarkt muss gemäß § 250 BauGB vorliegen?
4. Worin unterscheiden sich die Begründungen zur Feststellung eines angespannten Mietwohnungs-marktes gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach § 201a BauGB und gemäß §250 BauGB?
5. Wieso vernetzt sich die Verwaltung der LHP trotz Beschlusslage nicht mit den Brandenburger Gemeinden, die bereits einen nachgewiesenen angespannten Mietwohnungsmarkt nach §556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben?
Der Vorgang im Rats-Informations-System der Landeshauptstadt Potsdam.
