Kleine Anfrage – 25/SVV/0625 – Fachlich zuständige Beigeordnete und Bedienstete der LHP in Aufsichtsräten

Anlass des Auskunftsersuchens gem. § 29 Abs. 1 BbgKVerf.:
Für die in den Aufsichtsräten städtischer Beteiligungen tätigen fachlich zuständigen Beigeordneten, welche aufgrund von Betrauungen des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 97 Abs. 4 S. 1 BbgK-Verf i.V.m. § 97 Abs. 1 BbgKVerf Aufsichtsratsmandate bei städtischen Unternehmen und Beteili-gungen wahrnehmen, gelten die Gesellschafterbeschlüsse auf der Basis der Vorgaben der LHP-Vergütungsleitlinie vom 30.01.2013 und die für Wahlbeamte entsprechenden beamtenrechtlichen Regeln bei Nebentätigkeiten bzw. Tätigkeiten im Hauptamt.

Der § 3 Abs. 5 der Satzung über die Festsetzung der angemessenen Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit als Vertreter/Vertreterin der LHP in wirtschaftlichen Unternehmen richtet sich in erster Linie an Vertreter/Vertreterinnen, welche durch die SVV in Aufsichtsräte entsandt werden.

Für Bedienstete der LHP gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen bzw. Vorschrif-ten des öffentlichen Dienstes.

Ich frage den Oberbürgermeister:
1. Welche in o.g. Zusammenhang entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen bzw. Vorschriften des öffentlichen Dienstes sind gemeint?

2. Welche dem § 3 Abs. 5 der Satzung über die Festsetzung der angemessenen Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit als Vertreter/Vertreterin der LHP in wirtschaftlichen Unternehmen beamtenrechtlichen Regelungen bzw. Vorschriften des öffentlichen Dienstes gibt es?

3. Wie werden die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen bzw. Vorschriften des öffentlichen Dienstes für Bedienstete der LHP in Aufsichtsräten angewendet?

Der Vorgang im Rats-Informations-System der Landeshauptstadt Potsdam.